Durch Änderungen in dem TSchG kam es zu den ersten Anzeigen und Gerichtsverfahren, mit dem Thema Nackt = Qualzucht ja/nein.

VG Düsseldorf – 23 K 4935/05

In diesem Gerichtsverfahren wurde ein Gutachten eines Sachverständigen (Wolfsburg, 17.10.2001 Dr. Schmidt) angefertigt, in dem 15 chinesische Schopfhunde untersucht wurden sowie zwei Hautbiopsien durchgeführt worden sind. Hauptaugenmerk des Gutachtens wurde auf Ruhestellung und Fortbewegung, Erkundungsaktivitäten, Hautaufbau und Zahnlosigkeit, Lautäußerungen, Jagdverhalten, Sinnesorgane, Thermoregulierung sowie Befindlichkeiten (psychisch) gelegt.

In dem Gutachten wird unter dem Punkt Hautaufbau und Zahnlosigkeit folgendes festgestellt:

Die Behauptung [Fett von mir]…. „Nackthunde sind für das Nacktgen heterozygot. Sie zeigen regelmäßig schwerwiegende Gebissanomalien (Bodingbauer, 1974). Weiterhin weisen sie ähnlich wie thymuslose Nacktmäuse eine gewisse Immundefizienz auf (Goto ed., 1987). Die Hunde haben eine sehr empfindliche Haut (Sonnenbrand, Verletzungen, Fliegenbefall im Sommer, Allergien und zeigen klimatische Adaptionsstörungen“ …. sind meiner Meinung falsch [Fett von mir].“

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte zur Überzeugung des Gerichts und aller Parteien festgestellt werden, dass Schmerzen, Leiden und Schäden beim Chinese Crested Dog (mithin Nackthund) nicht vorliegen.

Das Gutachten

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